diskussionsvorschlag zum aufwendungsersatz, rohfassung
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@ -162,7 +162,13 @@ als gemeinn
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Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
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\section{Aufwendungsersatz}
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Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Umfang und Höhe dieser werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie geregelt. Die Erstattung erfolgt in maximal dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. \\[1.5cm]
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Werden Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins mit
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Tätigkeiten für den Verein beauftragt, so haben sie Anrecht auf die
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Erstattung ihrer Aufwendungen, sofern diese vorher dem Vorstand bekannt
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gegeben wurden. Die Höhe der Erstattung erfolgt bis zur
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Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, im Falle von Reisekosten bis
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zur Höhe der billigsten Reisemöglichkeit. Abweichungen können durch den
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Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. \\[1.5cm]
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\section*{Änderungen}
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\begin{itemize}
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