diskussionsvorschlag zum aufwendungsersatz, rohfassung

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Mathias Dalheimer 2012-04-30 12:46:57 +02:00
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@ -162,7 +162,13 @@ als gemeinn
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
\section{Aufwendungsersatz}
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Umfang und Höhe dieser werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie geregelt. Die Erstattung erfolgt in maximal dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. \\[1.5cm]
Werden Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins mit
Tätigkeiten für den Verein beauftragt, so haben sie Anrecht auf die
Erstattung ihrer Aufwendungen, sofern diese vorher dem Vorstand bekannt
gegeben wurden. Die Höhe der Erstattung erfolgt bis zur
Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten, im Falle von Reisekosten bis
zur Höhe der billigsten Reisemöglichkeit. Abweichungen können durch den
Vorstand im Einzelfall beschlossen werden. \\[1.5cm]
\section*{Änderungen}
\begin{itemize}