Vorschlag zur Gestaltung von Aufwendungsersatz in Satzung eingefügt.

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Pcopfer 2012-01-16 17:57:39 +01:00
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@ -162,7 +162,7 @@ als gemeinn
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
\section{Aufwendungsersatz} \section{Aufwendungsersatz}
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.\\[1.5cm] Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Umfang und Höhe dieser werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie geregelt.\\[1.5cm]
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 3. April 2009 neu gefasst.\\[0.5cm] Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 3. April 2009 neu gefasst.\\[0.5cm]
Durch Vorstandsbeschluß gemäß \ref{ermaechtigung} am 8. Juli 2009 geändert.\\[0.5cm] Durch Vorstandsbeschluß gemäß \ref{ermaechtigung} am 8. Juli 2009 geändert.\\[0.5cm]