Vorschlag zur Gestaltung von Aufwendungsersatz in Satzung eingefügt.

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@ -162,7 +162,7 @@ als gemeinn
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
\section{Aufwendungsersatz}
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.\\[1.5cm]
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Umfang und Höhe dieser werden durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie geregelt.\\[1.5cm]
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 3. April 2009 neu gefasst.\\[0.5cm]
Durch Vorstandsbeschluß gemäß \ref{ermaechtigung} am 8. Juli 2009 geändert.\\[0.5cm]