\item Der Verein führt den Namen "`Chaos Computer Club Mannheim"' und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "`e.V."'.
\item Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Volksbildung auf dem Gebiet der Informationstechnologien, des Informationsrechts und verwandten Themen sowie des kreativen Umgangs mit diesen.
\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "`Steuerbegünstigte Zwecke"' der Abgabenordnung.
\item Durchführung von öffentlichen, entgeltfreien Veranstaltungen für Computersicherheit, Informationsrecht und kreativen Umgang mit neuen Technologien und deren Anwendungen.
\item Förderung von Forschung, Entwicklung und Aufklärung im Bereich der Informationstechnologien.
\item Förderung der Allgemeinbildung der Bevölkerung im Umgang mit neuen Technologien.
\item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
\item Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
\item Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
\item Mitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.
\item Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich durch besondere Verdienste im Sinne des Vereins oder die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke hervorgetan haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
\item Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag des potentiellen Mitglieds über die Aufnahme. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
\item Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, die binnen eines Monats ab Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung nach demselben Verfahren wie bei Ausschluss eines Mitglieds.
\item\label{beginn-mitgliedschaft} Die Mitgliedschaft beginnt nach positivem Aufnahmebescheid mit dem Eingang des Aufnahmebeitrags und des ersten Mitgliedsbeitrags.
\item nach Austrittserklärung eines Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahrs. Die Austrittserklärung erfordert die Schriftform und muss gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden.
\item bei Mitgliedern, die sich nach schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate mit Mitgliedsbeiträgen im Verzug befinden.
\item Der Verein erhebt einen Aufnahmebeitrag und einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag, die im Voraus zu entrichten sind. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
\item Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf offene Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
\item Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen.
\item Es können außerordentliche Mitgliederversammlungen entweder auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
\item\label{mv-einladung} Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zuzustellen. Die Einladung erfolgt an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse.
\item\label{mv-nachtrag} Mitglieder können weitere Anträge stellen, wenn sie diese dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich oder per E-Mail zur Bekanntgabe mitteilen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zulassung der nachträglichen Anträge zur Beschlussfassung.
\item Eine Vertretung eines abwesenden Mitglieds durch ein anderes ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird. Jedes anwesende Mitglied kann höchstens zwei abwesende Mitglieder vertreten.
\item Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Protokollführer.
\item Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist auf Anfrage beim Vorstand einsehbar. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung der Niederschrift kein Einspruch gilt diese als genehmigt.
\item Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt, er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
\item Vorstandsmitglied kann nur werden, wer mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist.
\item Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung bestellt davon eine als Schatzmeister.
\item Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
\item Er ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe von EUR 523,42 ermächtigt. Diese Bestimmung betrifft das Innenverhältnis.
\item In dringenden, keinen Aufschub duldenden Dingen kann der Vorstand mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder über diese Befugnisse hinaus handeln. Diese Bestimmung betrifft das Innenverhältnis. Er ist verpflichtet die Mitglieder hierüber unverzüglich zu informieren.
\item Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist den Mitgliedern innerhalb einer Woche schriftlich oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
\item Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann durch den Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder gestellt werden.
\item Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer acht.
\item Der Antrag auf Auflösung muss der Mitgliederversammlung spätestens vier
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.